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TBS Technik - Beratung - Service Pressemitteilung 22.02.2001 Fruchtsäfte aus der
Indischen Maulbeere (Nono) sind nicht grundsätzlich verboten
Aktuelle Recherchen haben ergeben, daß
Lebensmittelprodukte aus der Indischen Maulbeere nicht grundsätzlich
verboten sind. Maulbeeren in ihrer Sortenvielfalt wurden in
erheblichem Umfang vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung als
Lebensmittel importiert und können daher nicht ernsthaft als
neuartiges Lebensmittel eingestuft werden. Darüber hinaus fallen
pflanzliche Produkte, die mit natürlichen Züchtungs- und
Vermehrungsmethoden gewonnen werden und erfahrungsgemäß als
unbedenklich gelten können, selbst bei Neuartigkeit nicht unter die
Verordnung. Bei ordnungsgemäßer Verarbeitung von Saft aus der
Indischen Maulbeere als Lebensmittelfertigprodukt liegen keine
Erkenntnisse hinsichtlich bedenklicher Inhaltsstoffe vor.
Die Mit Mitteilung vom 20.02.2001 schränkt das BGVV jedoch
seine Meldung auf das von der Fa. Morinda Inc. als Novell-Food
angemeldete Produkt (Tahitian Noni), sowie auf Produkte, die zu
diesem eine vergleichbare Spezifikation aufweisen, ein.
Speziell, die in Deutschland hergestellten Fruchtsaftgetränke, die
Saft der Indischen Maulbeere enthalten, weisen jedoch eine
signifikant andere Spezifikation in Herstellung, Zusammensetzung und
Verarbeitung auf und sind daher von einem Verkehrsverbot nicht
betroffen.
Das BGVV kann als Bundesinstitut eine derartige
Meinung vertreten, ist jedoch weder zuständig über die Frage der
Zulässigkeit zu entscheiden, noch ein Verbot auszusprechen oder ein
solches durchzusetzen. Das Überwachen von Lebensmitteln obliegt den
hierfür zuständigen Länder-behörden, die ein jeweils
spezifisches Lebensmittelprodukt beanstanden können, wenn hierfür
entsprechende Gründe vorliegen. Solange einem Marktteilnehmer das
Inverkehrbringen eines spezifischen Lebensmittels nicht von einer
zuständigen Verwaltungsbehörde mit einem rechtsmittelfähigen
Bescheid untersagt worden ist, darf dieser Marktteilnehmer das von
ihm vertriebene Lebensmittelprodukt nach wie vor in Verkehr bringen.
Im Zweifelsfall muss ein Gericht darüber entscheiden, ob ein spezifisches Lebensmittel nach VO(EWG) Nr. 258/97 beantragt werden muss oder ein Verfahren nach Art. 13 VO (EWG) Nr. 258/97 durchgeführt werden.
Das BGVV ist nicht zuständig, darüber zu
entscheiden, ob ein Lebensmittel unter die VO (EWG) Nr. 258/97 in Verbindung mit 97/618/EG fällt
oder nicht, sondern lediglich für die Erstprüfung für den Fall, daß
ein Marktteilnehmer in Deutschland einen Zulassungsantrag nach VO
(EWG) Nr. 258/97 stellt. Darüber ist das BgVV lediglich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 258/97 die zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (vgl. hierzu Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) vom 14.02.2000
Die VO (EWG) Nr. 258/97 beschreibt eindeutig, unter welchen
Bedingungen ein Lebensmittel als neuartig im Sinne dieser Verordnung
gilt und welche Ausnahmen hierzu gelten. Für die Neuartigkeit gilt
der Stichtag 15. Mai 1997 . Die Anwendbarkeit der VO (EWG)
Nr. 258/97 wird ausgeschlossen, wenn ein Lebensmittel oder eine
Lebensmittelzutat bereits vor diesem Stichtag in der Gemeinschaft
in nennenswerten Umfang im Verkehr war. Jedoch auch wenn ein
Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat neuartig im Sinne der VO
(EWG) Nr. 258/97 ist, sind diese z.B. nach VO (EWG) Nr.
258/97 Art. 1 Abs. 2 e von der Zulassungspflicht ausgenommen,
sofern es mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen
worden ist und erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten kann.
Über den Begriff "in nennenswerten Umfang" im Sinne der VO (EWG)
Nr. 258/97 ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Es
liegt daher bislang im Ermessen der zuständigen Europäischen
Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz in Brüssel
eigene Maßstäbe anzusetzen.
Damit die VO (EWG) Nr. 258/97 auf ein Lebensmittel
oder eine Lebensmittelzutat anwendbar wird, müssen zwei Bedingungen
erfüllt sein. Das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat muß
neuartig im Sinne der Verordnung sein und unter die Gruppe
von Erzeugnissen fallen, die in Art. 1 Abs. 2 a bis f der VO (EWG)
Nr. 258/97 definiert sind.
Aus der Literatur läßt sich jedoch belegen, daß die Indische
Maulbeere auch in Europa Mitte der 50ger Jahre als
Lebensmittel und Rohstoff verarbeitet worden ist. (Anna R.
Dixon, Heather McMillen, Nina L. Etkin, Economic Botany 53(1) Seite
54, 1999).
Nach der jedermann zugänglichen Auskunft des Deutschen
Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 1996 unter der
Zolltarifnummer 0810 20 90 (Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren) im Wert von DM 2,712 Millionen DM und in Menge
643 Tonnen als Lebensmittel importiert und in den Verkehr gebracht.
An Sorten gibt es von der Maulbeere ähnlich viele, wie
Apfel- oder Birnensorten. Vor diesem Hintergrund ist es abwegig,
behaupten zu wollen, die Maulbeere sei ein neuartiges Lebensmittel
im Sinne der VO (EWG) Nr. 258/97.
Französich Polynesien, das Hauptherkunft- und
Anbaugebiet der Indischen Maulbeere, war noch nach Inkrafttreten
(zum 01.01.1958) der Römischen Verträge (Gründung der EWG) vom
25.03.1957 direkt zu Frankreich gehörendes Überseegebiet, die Bürger
franz. Polinesiens franz. Staatsbürger. Die interne Unabhängigkeit
franz. Polynesiens trat erst zum 06.09.1984 in Kraft, also zu einem
Zeitpunkt, als bereits zum zweiten Mal das Europäische Parlament
gewählt worden war (14. bis 17.06.1984).
Französisch Polynesien gehört heute zu den
überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG), die mit der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind. Die
Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im vierten Teil des
EWG-Vertrags sowie in dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli
1991 (ABl. L 263, S. 1; ÜLG-Beschluß) geregelt, der aufgrund von
Artikel 136 Absatz 2 EWGV erlassen wurde.
Nach Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als
Ursprungsware eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines Staates in
Afrika, der Karibik oder dem Pazifik (AKP-Staaten), wenn es dort
entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden ist.
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II
gelten als vollständig in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den
AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse , hier u.a.
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse.
Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.
Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 sind die Bestimmungen des
(EG-)Vertrages und des abgeleiteten Rechts auf die französischen
überseeischen Departements anwendbar.
Ein weiteres hier bedeutsames Herkunftsland von aus der Indischen
Maulbeere hergestellter Lebensmittelprodukte ist West-Samoa, das vor
dem Stichtag 15. Mai 1997 unbestreitbar für viele Jahre deutsche
Kolonie war. Vor diesem Hintergrund kann die Indische Maulbeere
insbesondere aus deutscher Sicht nicht als neuartig empfunden oder
betrachtet werden.
Daß es sich bei der wildwachsenden indischen Maulbeere um eine
Pflanze handelt, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wird, ist allgemein unstreitig.
Bei der Frage, ob es sich um ein der Erfahrung nach
unbedenkliches Lebensmittel handelt, ist in letzter Konsequenz das
fertige Lebensmittelprodukt zu betrachten und nicht die Pflanze und
ihre Inhaltsstoffe im allgemeinen. Durch die Auswahl der zu
verwendenen Pflanzenbestandteile und die Art deren Verarbeitung, ist
es technisch möglich, der Gesundheit abträgliche Inhaltsstoffe in
einem Lebensmittelfertigprodukt außen vor zu lassen.
Sowohl die Tauglichkeit als Lebensmittel wird dem Saft gewonnen
aus der Indischen Maulbeere (Nono), als auch und dessen übliche und
unbedenklicheVerwendung als Lebensmittel u.a. auch von den im
Anbaugebiet (Französisch Polynesien) zuständigen Regierung, zuletzt
mit Schreiben vom 26.01.2001, bestätigt.
Darüber hinaus wurden in Deutschland diverse Fruchtsaftgetränke
aus der Indischen Maulbeere unterschiedlicher Zusammensetzung
von staatlich vereidigten und zugelassenen Lebensmittel-chemikern
z.B. durch das Labor Dr. Böhm in München , die Universität
München-Weihenstephan, das Institut für Lebensmitteluntersuchung
Hollert in Hamburg oder von Eurofins Scientific in Berlin ohne
lebensmittelrechtliche Beanstandung untersucht.
Der von der Fa. Morinda Inc.via Belgien gestellte Antrag auf
Zulassung des Produktes Tahitian Noni nach VO (EWG) Nr. 258/97 als
neuartiges Lebensmittel ist für andere Marktteilnehmer derzeit
gegenstandslos. Erstens wurde über diesen Antrag bislang nicht
entschieden und zweitens berührt das Antragsverfahren nur den
Antragsteller und die zuständige Behörde. Der interne
Verfahrensstand ist von der zuständigen Behörde vertraulich zu
behandeln.
Nach alledem ist es nach aktuellem Wissenstand nicht
begründet, allgemein zu behaupten, daß Lebensmittelprodukte gewonnen
aus dem Saft der Indischen Maulbeere neuartig im Sinne der VO
(EWG) Nr. 258/97 oder bedenklich wären und in Folge nicht in
den Verkehr gebracht werden dürften.
Presserechtlich verantwortlich: Matthias M. Werner
TBS Technik - Beratung - Service, München berät
Unternehmen bei der technischen Ausgestaltung von nationalen und
internationalen Patent- und Markenanträgen, bei Produktgestaltung
und -aufbereitung, insbesondere im Bereich Lebens- und
Nahrungsergänzungsmittel.
TBS ist Mitglied im Bundesverband deutscher Industrie- und
Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren, Nahrungsergänzungs- und
Körperpflegemittel, BDIH e.V.
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