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TBS Technik - Beratung - Service

Pressemitteilung  22.02.2001

Fruchtsäfte aus der Indischen Maulbeere (Nono) sind nicht grundsätzlich verboten

Aktuelle Recherchen haben ergeben, daß Lebensmittelprodukte aus der Indischen Maulbeere nicht grundsätzlich verboten sind. Maulbeeren in ihrer Sortenvielfalt wurden in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung als Lebensmittel importiert und können daher nicht ernsthaft als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden. Darüber hinaus fallen pflanzliche Produkte, die mit natürlichen Züchtungs- und Vermehrungsmethoden gewonnen werden und erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten können, selbst bei Neuartigkeit nicht unter die Verordnung. Bei ordnungsgemäßer Verarbeitung von Saft  aus der Indischen Maulbeere als Lebensmittelfertigprodukt liegen keine  Erkenntnisse hinsichtlich bedenklicher Inhaltsstoffe vor.

Die Pressemitteilung des BGVV vom 13.02.2001 hat bundesweit erhebliche Irritationen ausgelöst. In dieser Pressemitteilung wird behauptet, daß "Noni-Säfte" in Deutschland nicht verkauft werden dürfen.

Mit Mitteilung vom 20.02.2001 schränkt das BGVV jedoch seine Meldung auf das von der Fa. Morinda Inc. als Novell-Food angemeldete Produkt (Tahitian Noni), sowie auf Produkte, die zu diesem eine vergleichbare Spezifikation aufweisen, ein.  Speziell, die in Deutschland hergestellten Fruchtsaftgetränke, die Saft der Indischen Maulbeere enthalten, weisen jedoch eine signifikant andere Spezifikation in Herstellung, Zusammensetzung und Verarbeitung auf und sind daher von einem Verkehrsverbot nicht betroffen.

Das BGVV kann als Bundesinstitut eine derartige Meinung vertreten, ist jedoch weder zuständig über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden, noch ein Verbot auszusprechen oder ein solches durchzusetzen. Das Überwachen von Lebensmitteln obliegt den hierfür zuständigen  Länder-behörden,  die ein jeweils spezifisches Lebensmittelprodukt beanstanden können, wenn hierfür entsprechende Gründe vorliegen. Solange einem Marktteilnehmer das Inverkehrbringen eines spezifischen Lebensmittels nicht von einer zuständigen Verwaltungsbehörde mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid untersagt worden ist, darf dieser Marktteilnehmer das von ihm vertriebene Lebensmittelprodukt nach wie vor in Verkehr bringen. Im Zweifelsfall muss ein Gericht darüber entscheiden, ob ein spezifisches Lebensmittel nach VO(EWG) Nr. 258/97 beantragt werden muss oder ein Verfahren nach Art. 13 VO (EWG) Nr. 258/97 durchgeführt werden.

Das BGVV ist nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob ein Lebensmittel unter die VO (EWG) Nr. 258/97 in Verbindung mit 97/618/EG fällt oder nicht, sondern lediglich für die Erstprüfung für den Fall, daß ein Marktteilnehmer in Deutschland einen Zulassungsantrag nach VO (EWG) Nr. 258/97 stellt. Darüber ist das BgVV lediglich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 258/97 die zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (vgl. hierzu Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) vom 14.02.2000

Die VO (EWG) Nr. 258/97 beschreibt eindeutig, unter welchen Bedingungen ein Lebensmittel als neuartig im Sinne dieser Verordnung gilt und welche Ausnahmen hierzu gelten. Für die Neuartigkeit gilt der Stichtag 15. Mai 1997 . Die Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 258/97 wird ausgeschlossen, wenn ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat bereits vor diesem Stichtag in der Gemeinschaft in nennenswerten Umfang im Verkehr war. Jedoch auch wenn ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat neuartig im Sinne der VO (EWG) Nr. 258/97  ist, sind diese z.B. nach VO (EWG) Nr. 258/97  Art. 1 Abs. 2 e von der Zulassungspflicht ausgenommen, sofern es mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen worden ist und erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten kann.

Über den Begriff "in nennenswerten Umfang" im Sinne der VO (EWG) Nr. 258/97 ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Es liegt daher bislang im Ermessen der zuständigen Europäischen Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz in Brüssel eigene Maßstäbe anzusetzen.

Damit die VO (EWG) Nr. 258/97 auf ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat anwendbar wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat muß neuartig im Sinne der Verordnung sein und unter die Gruppe von Erzeugnissen fallen, die in Art. 1 Abs. 2 a bis f der VO (EWG) Nr. 258/97 definiert sind.

Aus der Literatur läßt sich jedoch belegen, daß die Indische Maulbeere  auch in Europa Mitte der 50ger Jahre als Lebensmittel und Rohstoff verarbeitet worden ist.  (Anna R. Dixon, Heather McMillen, Nina L. Etkin, Economic Botany 53(1) Seite 54, 1999).

Nach der jedermann zugänglichen Auskunft des Deutschen Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 1996 unter der Zolltarifnummer 0810 20 90 (Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren) im Wert von DM 2,712  Millionen DM und in Menge 643 Tonnen als Lebensmittel importiert und in den Verkehr gebracht.

An Sorten gibt es von der Maulbeere ähnlich viele, wie Apfel- oder Birnensorten. Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, behaupten zu wollen, die Maulbeere sei ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EWG) Nr. 258/97.

 Französich Polynesien, das Hauptherkunft- und Anbaugebiet der Indischen Maulbeere, war noch nach Inkrafttreten (zum 01.01.1958) der Römischen Verträge (Gründung der EWG) vom 25.03.1957 direkt zu Frankreich gehörendes Überseegebiet, die Bürger franz. Polinesiens franz. Staatsbürger. Die interne Unabhängigkeit franz. Polynesiens trat erst zum 06.09.1984 in Kraft, also zu einem Zeitpunkt, als bereits zum zweiten Mal das Europäische Parlament gewählt worden war (14. bis 17.06.1984).

Französisch Polynesien gehört heute zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG), die mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind. Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im vierten Teil des EWG-Vertrags sowie in dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 (ABl. L 263, S. 1; ÜLG-Beschluß) geregelt, der aufgrund von Artikel 136 Absatz 2 EWGV erlassen wurde.

Nach Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines Staates in Afrika, der Karibik oder dem Pazifik (AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II gelten als vollständig in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse , hier u.a. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse.

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 sind die Bestimmungen des (EG-)Vertrages und des abgeleiteten Rechts auf die französischen überseeischen Departements anwendbar.

Ein weiteres hier bedeutsames Herkunftsland von aus der Indischen Maulbeere hergestellter Lebensmittelprodukte ist West-Samoa, das vor dem Stichtag 15. Mai 1997 unbestreitbar für viele Jahre deutsche Kolonie war. Vor diesem Hintergrund kann die Indische Maulbeere insbesondere aus deutscher Sicht nicht als neuartig empfunden oder betrachtet werden.

Daß es sich bei der wildwachsenden indischen Maulbeere um eine Pflanze handelt, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wird, ist allgemein unstreitig.

Bei der Frage, ob es sich um ein der Erfahrung nach unbedenkliches Lebensmittel handelt, ist in letzter Konsequenz das fertige Lebensmittelprodukt zu betrachten und nicht die Pflanze und ihre Inhaltsstoffe im allgemeinen. Durch die Auswahl der zu verwendenen Pflanzenbestandteile und die Art deren Verarbeitung, ist es technisch möglich, der Gesundheit abträgliche Inhaltsstoffe in einem Lebensmittelfertigprodukt außen vor zu lassen.

Sowohl die Tauglichkeit als Lebensmittel wird dem Saft gewonnen aus der Indischen Maulbeere (Nono), als auch und dessen übliche und unbedenklicheVerwendung als Lebensmittel u.a. auch von den im Anbaugebiet (Französisch Polynesien) zuständigen Regierung, zuletzt mit Schreiben vom 26.01.2001,  bestätigt.

Darüber hinaus wurden in Deutschland diverse Fruchtsaftgetränke aus der Indischen Maulbeere  unterschiedlicher Zusammensetzung von staatlich vereidigten und zugelassenen Lebensmittel-chemikern z.B. durch das Labor Dr. Böhm in München , die Universität München-Weihenstephan, das Institut für Lebensmitteluntersuchung Hollert in Hamburg oder von Eurofins Scientific in Berlin ohne lebensmittelrechtliche Beanstandung untersucht.

Der von der Fa. Morinda Inc.via Belgien gestellte Antrag auf Zulassung des Produktes Tahitian Noni nach VO (EWG) Nr. 258/97 als neuartiges Lebensmittel ist  für andere Marktteilnehmer derzeit gegenstandslos. Erstens wurde über diesen Antrag bislang nicht entschieden und zweitens berührt das Antragsverfahren nur den Antragsteller und die zuständige Behörde. Der interne Verfahrensstand ist von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln. 

Nach alledem ist es nach aktuellem Wissenstand nicht begründet, allgemein zu behaupten, daß Lebensmittelprodukte gewonnen aus dem Saft der Indischen Maulbeere  neuartig im Sinne der VO (EWG) Nr. 258/97 oder bedenklich  wären und in Folge nicht in den Verkehr gebracht werden dürften.

Presserechtlich verantwortlich:  Matthias M. Werner  

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